REACH-Verordnung
Hiermit versichern wir, dass es sich bei den von uns an Sie gelieferten
Produkten gemäss REACH-Verordnung um „Erzeugnisse“ handelt, die nicht der
Registrierungspflicht gemäss REACH-Verordnung unterliegen.
Als Händler von „Erzeugnissen“ ist unser Betrieb gemäss REACH-Verordnung ein sogenannter „nachgeschalteter Anwender“ und unterliegt als solcher ebenfalls nicht der REACH-Registrierungspflicht. Eine Registrierungspflicht der „nachgeschalteten Anwender“ besteht nur bei Direktimporten von Stoffen oder Zubereitungen ausserhalb der EU. Dies ist bei unserem Unternehmen nicht der Fall.
Wir können Ihnen aber versichern, dass wir gegenwärtig und künftig nur Roh-, Hilfs- und Veredelungsstoffe verwenden, die sich legal auf dem Markt befinden, also gemäss REACH-Verordnung ordnungsgemäss registriert sind.
Ihr TransPak-Team
Als Händler von „Erzeugnissen“ ist unser Betrieb gemäss REACH-Verordnung ein sogenannter „nachgeschalteter Anwender“ und unterliegt als solcher ebenfalls nicht der REACH-Registrierungspflicht. Eine Registrierungspflicht der „nachgeschalteten Anwender“ besteht nur bei Direktimporten von Stoffen oder Zubereitungen ausserhalb der EU. Dies ist bei unserem Unternehmen nicht der Fall.
Wir können Ihnen aber versichern, dass wir gegenwärtig und künftig nur Roh-, Hilfs- und Veredelungsstoffe verwenden, die sich legal auf dem Markt befinden, also gemäss REACH-Verordnung ordnungsgemäss registriert sind.
Ihr TransPak-Team